Volljahriges Kind in Ausbildung — Dusseldorfer Tabelle 2026
1 Elternteil 1
Monatliches Nettoeinkommen laut Lohnabrechnung. Bei Selbststaendigen: durchschnittliches monatliches Einkommen nach Steuern und Sozialversicherung der letzten 3 Jahre.
Wird benoetigt, um die Obergrenze der Altersvorsorge zu pruefen (max. 4% vom Brutto). Bei Selbststaendigen bitte leer lassen.
Pauschale: 5% vom Nettoeinkommen, mindestens 50 EUR, hoechstens 150 EUR/Monat. Alternativ koennen hoehere tatsaechliche Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) konkret angegeben werden. «Keine» waehlen, wenn das eingegebene Netto bereits bereinigt ist oder keine berufsbedingten Aufwendungen anfallen.
Zusaetzliche private Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge) — maximal 4% des Bruttoeinkommens. Die gesetzliche Rentenversicherung ist bereits im Netto beruecksichtigt.
Beruecksichtigungsfaehige Verbindlichkeiten: ehebedingte Schulden, Gewerkschaftsbeitraege, berufsbedingte Versicherungen, etc.
2 Elternteil 2
K Kind (volljaehrig, in Ausbildung)
Netto-Ausbildungsverguetung laut Ausbildungsvertrag. Abzueglich des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs (Pauschale 100 EUR) wird diese auf den Unterhaltsbedarf angerechnet (BGH, Urteil v. 01.02.2006, XII ZR 45/04).
Bei eigenem Haushalt gilt ein fester Bedarfssatz von 990 EUR/Monat (inkl. bis 440 EUR Warmmiete), unabhaengig vom Elterneinkommen (Anm. B.7 Duesseldorfer Tabelle). Lebt das Kind bei einem Elternteil, richtet sich der Bedarf nach der Duesseldorfer Tabelle.
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf (Fahrtkosten, Lehrmaterial etc.) wird von der Ausbildungsverguetung abgezogen, bevor diese auf den Bedarf angerechnet wird. Standardpauschale: 100 EUR. Hoehere tatsaechliche Kosten koennen konkret nachgewiesen werden.
Das Kindergeld betraegt 2026 einheitlich 259 EUR/Monat. Bei volljaehrigen Kindern wird es vollstaendig auf den Bedarf angerechnet (§ 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB). Der beziehende Elternteil leitet es an das Kind weiter oder verrechnet es mit seinem Unterhaltsanteil.
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Weitere Unterhaltsberechtigte
Die Duesseldorfer Tabelle geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Bei weniger oder mehr Berechtigten wird die Einkommensgruppe angepasst: weniger Berechtigte = Hochstufung, mehr = Herabstufung (Anm. A.1 Duesseldorfer Tabelle). Kinder aus anderen Beziehungen zaehlen mit.
Berechnungsergebnis
Bitte Einkommen eingeben, um die Berechnung zu starten.
Einkommensbereinigung
Vater bereinigt—
Mutter bereinigt—
Kombiniert—
Bedarfsermittlung
Einkommensgruppe—
Tabellenbedarf—
− Kindergeld (voll)—
− Ausbildungsverg.—
Restbedarf—
Haftungsanteile
Selbstbehalt (nicht-priv. Vollj.)1.750 EUR
Einsatz Vater—
Einsatz Mutter—
Anteil Vater—
Anteil Mutter—
Mangelfall: Das verfuegbare Einkommen reicht nicht aus, um den vollen Unterhalt zu decken. Jeder Elternteil zahlt maximal seinen Einsatzbetrag.
Bedarfskontrollbetrag:
Hinweis Rangfolge: Bei vorrangigen Unterhaltspflichten (z.B. minderjaehrige Kinder, Rang 1) kann der tatsaechliche Zahlbetrag geringer ausfallen. Bitte durch einen Fachanwalt pruefen lassen.
Hinweis: Das kombinierte Einkommen uebersteigt den Bereich der Duesseldorfer Tabelle (max. 11.200 EUR). Berechnung nach hoechster Einkommensgruppe 15. Ein hoeherer Bedarf ist im Einzelfall moeglich — Fachanwalt konsultieren.
Kein Unterhalt:
Zahlbetrag Vater
— EUR
Zahlbetrag Mutter
— EUR
Hinweis: Diese Berechnung dient der Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Massgeblich ist die individuelle Pruefung durch einen Fachanwalt fuer Familienrecht.
Berechnungsgrundlage: Duesseldorfer Tabelle 2026, §§ 1601 ff. BGB.
Diese Berechnung beruecksichtigt keine Naturalleistungen (z.B. Wohnvorteil des betreuenden Elternteils).